Die Erstattung erfolgt wie in Ihrem Tarif vereinbart. Ist eine ggf. vereinbarte prozentuale oder absolute jährliche Selbstbeteiligung noch nicht ausgeschöpft, ziehen wir diese vom Erstattungsbetrag ab.
Häufig gestellte Fragen
Nein, erstattet werden die Kosten der DiGA.
Zu inhaltlichen oder funktionellen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den DiGA-Hersteller. Die Kontaktdaten sowie viele nützliche Informationen erhalten Sie direkt über das DiGA-Verzeichnis https://diga.bfarm.de/de.
Nehmen Sie Kontakt mit dem Leistungsservice der SDK auf: leistung@sdk.de oder telefonisch 0711 7372 7122). Wir prüfen gerne, ob eine Erstattung möglich ist (siehe auch FAQ-Frage: Werden auch Apps erstattet welche nicht im DiGA-Verzeichnis gelistet sind?).
Nicht alle medizinischen Apps erfüllen die Voraussetzungen zur Zulassung als DiGA.
Die SDK erstattet auch solche Apps unter bestimmten Voraussetzungen. Hierzu gehören:
Ihre medizinisch notwendige Heilbehandlung wird durch die App unterstützt,
vom Anbieter wurden Nachweise über positive Versorgungseffekte erbracht,
die App wurde Ihnen von Ihrem Arzt per Rezept verordnet.
Gerne prüfen wir, ob diese Voraussetzungen erfüllt und eine Kostenübernahme möglich ist. Bitte wenden Sie sich hierzu an unseren Leistungsservice: leistung@sdk.de oder telefonisch 0711 7372 7122).
Apps, die diese Voraussetzungen meistens nicht erfüllen, sind beispielsweise Apps aus dem Fitness- oder Wellnessbereich.
Im Rahmen der Teilnahme an einem SDK Gesundheitsprogramm werden ggf. Apps eingesetzt. Mit Ende des Gesundheitsprogramm nach einer bestimmten Laufzeit läuft somit t auch die Nutzungsmöglichkeit der ggf. eingesetzten App (Ausnahme DiGA) aus.
Gerne prüfen wir im Einzelfall die Möglichkeit der erneuten Kostenübernahme nach Beendigung Ihres Gesundheitsprogramms. Bitte wenden Sie sich hierzu an unseren Leistungsservice: leistung@sdk.de oder telefonisch 0711 7372 7122).