Einfach gut beraten im August: Arztrechnung

26.08.2019 | Gesundheitskompetenz

Martin Ganser (Name geändert, Anm. d. Red.) hat Probleme mit seinen Knien. Das Treppensteigen ist die reinste Qual, er hat furchtbare Schmerzen. Sein Orthopäde ordnete eine Magnetresonanztomographie an (sog. MRT) und überwies ihn an einen Radiologen.

Dort angekommen erklärte man ihm, dass heute das eine Knie dargestellt werden solle und nächste Woche dann das andere Knie. Da Herr Ganser nicht gut auf den Beinen ist und die Anfahrt für ihn jedes Mal mit großem Aufwand verbunden ist, fragte er nach, warum man denn zwei Termine machen müsse. Zumal man auf der Darstellung doch eh beide Knie sehe. Das sei halt so, sagte die Arzthelferin, anders sei es technisch nicht möglich. Herr Ganser nickte ab, schließlich wollte er einfach nur, dass ihm geholfen wird.

Nachdem er auch den zweiten Termin wahrgenommen hatte, flatterte die Rechnung rein. Über Tausend Euro? Er konnte seinen Augen nicht glauben. Er nahm sich die Rechnung vor und schaute genauer drauf: GOÄ 5729 MRT einer oder mehrere Gelenke stand da. Einer oder mehrere? Da stimmt doch was nicht.

Herr Ganser entschied sich, bei der Gesundheitsberatung anzurufen. Er hatte nämlich vor ein paar Tagen auf der Internetseite der SDK gelesen, dass die Juristin im Team der Gesundheitsberatung, Frau Kulak-Müller, auch zu gebührenrechtlichen Fragen berät.

Bereits nach wenigen Sätzen am Telefon, weiß Frau Kulak-Müller wo „der Schuh drückt“, die berühmten MRT-Abrechnungen. Die Juristin erklärt Herrn Ganser, dass es wichtig ist sich mit horrenden Rechnungen an seine Krankenversicherung zu wenden und zu fragen, ob das denn „rechtens“ ist. Und oft, so sagt Frau Kulak-Müller, lohnt es sich genauer hinzuschauen und die Rechnung zu überprüfen.

Die Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ) enthält die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, erklärt Frau Kulak-Müller. In diesem Regelwerk steht, dass MRT-Leistungen je Sitzung nur einmal berechnungsfähig sind. Völlig korrekt hat Herr Ganser auch den Leistungstext der GOÄ Ziffer 5729 gelesen: eines oder mehrere Gelenke. Das bedeutet also, dass bei der Darstellung beider Kniegelenke die GOÄ Ziffer 5729 nur einmal angesetzt werden kann. Frau Kulak-Müller fragt während dem Gespräch noch kurz die Ärztin des Teams, ob es denn aus ihrer Sicht medizinische bzw. technische Gründe gegeben haben könnte, warum man die Darstellung auf zwei Tage aufgeteilt habe. In manchen Fällen, so sagt Frau de Haas, kann diese Leistungsaufteilung mal begründet sein. Zum Beispiel bei einer besonderen Indikation, wenn eine medizinische Notwendigkeit zur Darstellung zu unterschiedlichen Terminen vorliegt.

Frau Kulak-Müller empfiehlt dem hörbar aufgebrachten Herrn Ganser, sich an die radiologische Praxis zu wenden und dort um die Erläuterung der medizinischen Notwendigkeit dieses Vorgehen zu bitten. Herr Ganser bedankt sich und beschließt, sich seine Arztrechnungen ab jetzt immer genau anzuschauen.

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Brück, Stand 1. März 2019; Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 46