Einfach gut beraten im Mai: Patientenrecht in der Zahnarztpraxis

22.05.2019 | Gesundheitskompetenz

Herr Petzold (Name geändert, Anm. d. Red.) ist enttäuscht und sauer. Mit starken Zahnschmerzen rief er bei einer Zahnarztpraxis an. Noch am selben Tag bekam er einen Termin. Nach längerer Wartezeit ging es in das Behandlungszimmer. Der wortkarge Zahnarzt legte sofort los und diktierte seiner Helferin während der Untersuchung fachchinesische Begriffe. Plötzlich hieß es, er müsse geröntgt werden. Nach der Röntgenaufnahme, durfte er im Wartebereich Platz nehmen. Kurze Zeit später durfte er erneut in den Behandlungsraum. In den Bildschirm schauend sagte der Zahnarzt zu Herrn Petzold, er solle sich vorne bitte einen Termin geben lassen, so in 14 Tagen. Da müsse man „was machen!“

Einige Tage später liegt ein zahnärztlicher Kostenvoranschlag in seinem Briefkasten. Herr Petzold ist erschüttert über den hohen Betrag. Dabei hat der Zahnarzt doch gar nichts gesagt. Was genau soll denn jetzt gemacht werden? Diese Ziffern und Begriffe auf dem Kostenplan sagen ihm nichts. Völlig verwirrt ruft er die Gesundheitsberatung an und spricht mit Frau Kulak-Müller. Er fragt sie, was er denn jetzt tun kann?

Frau Kulak-Müller erklärt ihm, dass Patientinnen und Patienten umfassend und verständlich über ihre Behandlung informiert und aufgeklärt werden müssen. So sieht es das Patientenrecht vor. Dies reicht von den erforderlichen Untersuchungen über die Diagnose und die beabsichtigte Therapie bis hin zur voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung. Unerlässlich ist auch die umfassende Information und Aufklärung über Risiken und Chancen der Behandlung. Damit nicht genug: stehen mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Auswahl, müssen auch diese erläutert und auf ihre Vor- und Nachteile hingewiesen werden. Frau Kulak-Müller führt weiter aus, dass bei Unterbleiben der Aufklärung, keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung vorliegt.

Die fehlende Aufklärung kann zur Haftung des Arztes führen. Daher empfiehlt sie dem Ratsuchenden dringend, sein Recht auf Aufklärung geltend zu machen und auf ein ausgiebiges Gespräch mit seinem Zahnarzt zu bestehen. Sie rät Herrn Petzold, auf die fehlende Aufklärung hinzuweisen und der Praxis gegenüber offenzulegen, dass er den Kostenvoranschlag ohne Aufklärung nicht unterzeichnen wird.

Herr Petzold bedankt sich herzlich, nun weiß er, wie er vorzugehen hat und für den nächsten Arztbesuch ist er auch gewappnet.

Nützliche Informationen: Einen Ratgeber für Patientenrechte und viele weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.