Erhaltung von Eigenheim und Vermögen für Kinder und Enkel

15.03.2022 | Gesundheitskompetenz

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, aber die Pflegekosten für einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim nicht selber bezahlen können, springt das Sozialamt ein. Das Sozialamt kann dann prüfen, ob es Kinder gibt und ob von den Kindern Elternunterhalt für die Deckung der Pflegekosten gezahlt werden kann. Für die Kinder eines Sozialhilfebeziehers kann dies vor allem eine finanzielle Belastung bedeuten, aber auch die Beziehung zwischen Eltern und deren Kinder trüben. Um die Situation von unterhaltspflichtigen Angehörigen zu verbessern, wurde zum 01.01.2020 das Angehörigen- Entlastungsgesetz eingeführt.

Was bedeutet das?

Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Folge: Kinder von pflegebedürftigen Eltern, die die Pflegekosten selbst nicht tragen können, können vom Sozialamt angeschrieben werden, und müssen dann ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Diese Entlastungsregelung gilt für Kinder, die Elternunterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen sowie für Eltern, die zum Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.

Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?

Kinder sind als Verwandtschaft 1.Grades gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht genug Geld haben, um für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der Sozialhilfeträger kann die Unterhaltsansprüche prüfen und ggf. bei den Kindern auch einfordern. Enkel, Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht unterhaltspflichtig. Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.

Für wen gilt das Gesetz nicht?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn Ehegatten finanziell füreinander einstehen müssen. Die Folge: Zieht der Ehepartner z.B. ins Pflegeheim um, muss der zuhause wohnende Ehe-/ Lebenspartner die Heimkosten mittragen. Der Gesetzgeber vertritt hier die Meinung, dass sich Ehepartner untereinander besonders verpflichtet sind. Unterhaltszahlung an Ehepartner werden weiterhin auch unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlich gefordert.

Ermittlung der Bedürftigkeit der Eltern

Wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt gestellt, muss zunächst die Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Bevor das Sozialamt als Kostenträger einspringt, muss der Bedürftige sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Im Gesetz (§90 SGB XII) ist ein Schonvermögen festgelegt. Dazu zählt ein Schonbetrag von 5.000 Euro für den Pflegebedürftige, sowie auch dem Ehepartner, folglich 10.000 Euro. Eine selbstgenutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schönvermögen. Ist die Immobilie auch nicht mehr vom Ehepartner bewohnt, so wird sie ebenfalls zur Finanzierung der Heimkosten genutzt.

Wir berechnet sich der Unterhaltsanspruch?

Die Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur dann überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag wird vom Sozialamt nach bestimmten Richtwerten (z.B. Düsseldorfer Tabelle) ermittelt und eingefordert.

Wie berechnet sich das Jahreseinkommen?

Zum Gesamteinkommen zählen neben dem Arbeitsentgelt auch sonstige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung. Alle Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet. Vorhandenes Vermögen bleibt davon unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben steuerliche Abzüge, wie zum Beispiel der Kinderfreibetrag. Das Einkommen kann jedoch durch die Angabe von bestimmten Ausgaben reduziert werden. Wie berechnet sich der Unterhaltsanspruch bei mehreren Kindern? Für die Prüfung und Berechnung muss mindestens eines der Kinder über ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro verfügen. Zunächst wird dann ausgerechnet, wie viel Unterhalt jeder entsprechend seines Einkommens bezahlen müsste. Kinder mit hohem Einkommen müssen damit mehr Unterhalt bezahlen, als Kinder, die ein geringeres Einkommen haben. Anschließend wird geprüft, welches Kind überhaupt über den 100.000 Euro Jahreseinkommen liegt. Wer unter 100.000 verdient, ist nicht unterhaltspflichtig. Damit kann es sei, dass ein oder mehrere Kinder keinen Unterhalt zahlen müssen, während ihre Geschwister dazu verpflichtet sind. Die Prüfung der Unterhaltspflicht sowie die Berechnung der Höhe ist immer ein Einzelfall. Es empfiehlt sind, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.