Grundsätzliches Recht: Einsicht in die Patientenakte

15.02.2024 | Gesundheitskompetenz

Grundsätzlich hat jeder das Recht, seine Behandlungsunterlagen einzusehen. Meist reicht es, diesen Wunsch beim Arzt oder im Krankenhaus mündlich vorzutragen. Reicht das nicht, sollten Sie dies schriftlich anfordern. Ein Musterschreiben dafür finden Sie im nachfolgenden Text.

Infopflicht für Ärzte und Krankenhäuser: Das Patientenrechtegesetz

Durch das Patientenrechtegesetz wurde 2013 das zuvor nicht explizit geregelte Einsichtsrecht in die Patientenakte in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Teilweise finden sich zum Einsichtsrecht auch ergänzende/zusätzliche Regelungen in den Berufsordnungen von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten sowie in den Landeskrankenhausgesetzen, die weitere Einzelheiten des Verfahrens festlegen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist seit 2013 ausdrücklich geregelt:

§ 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte:

„(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. […]“

OP-Bericht und Persönliches: diese Unterlagen dürfen Sie sehen

Einsichtsrecht besteht in die Unterlagen beim Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus, Reha- oder Kurklinik. Das können Karteikarten sein oder elektronische Dokumente, die ausgedruckt werden. Die Patientenakte kann Operations- und Pflegeberichte enthalten, Röntgenaufnahmen oder Laborwerte. Das Einsichtsrecht umfasst die vollständige Akte. Auch subjektive Wertungen, persönliche Bemerkungen oder Eindrücke des Arztes, die den Patienten betreffen, gehören zu den Inhalten, die der Patient grundsätzlich einsehen darf.

Einsicht vor Ort – Zuschicken verursacht Kosten (erste Kopie der Patientenakte kostenlos)

Man kann nicht verlangen, dass die Original-Unterlagen zugeschickt werden. Nach § 811 Abs. 1 BGB muss der Patient die Akte da einsehen, wo sie sich befindet, also z. B. in der Arztpraxis oder im Krankenhaus. Allerdings kann man verlangen, Kopien der Akte zugeschickt zu bekommen. Ein Patient hat das Recht, kostenlos eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22). Eine Begründung für die Akteneinsicht muss der Patient auch nicht vortragen. Für weitere Kopien kann allerdings ein Entgelt verlangt werden. Normale Kopien dürfen max. 0,50 € pro Seite kosten. Kopien von digitalen Bildern wie Röntgen oder CT-Aufnahmen können auf CD gebrannt werden (Kosten ca. 7 €). Kopien von analogen Röntgenbildern sind teuer und die Bildqualität ist oft schlecht. Man kann bitten, die Bilder gegen eine Quittung ausleihen zu können, um sie z. B. einem anderen Arzt vorzulegen.

Ausnahmen: Wann darf Einsicht verweigert werden?

Die Einsichtnahme in die Patientenakte kann verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Bedenken oder erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen (§ 630g BGB). Dies geschieht beispielsweise, wenn Psychotherapeuten davon ausgehen, dass der Akteninhalt den Patienten zu stark belasten würde und zu seelischen Schäden führen könnte. Allerdings muss der Behandelnde seine Ablehnung begründen.

Mindestens 10 Jahre: Wie lange werden Patientenakten aufbewahrt?

Ärzte und Krankenhäuser müssen die Patientenakte für mindestens 10 Jahre aufbewahren, nachdem der Patient zuletzt untersucht oder behandelt wurde. Dies gilt auch für Röntgen- und nuklearmedizinische Untersuchungen (Szintigraphie). Dokumente zu einer Strahlentherapie müssen 30 Jahre aufbewahrt werden. Bilder von Röntgenuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen sind ebenfalls länger aufzubewahren: Röntgenunterlagen von unter 18-jährigen Patienten sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufzubewahren.

Für Angehörige und Erben: Einsicht nach dem Tod

Wenn ein Patient verstorben ist, haben seine Angehörigen und Erben ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte, wenn die Einsicht in die Unterlagen dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht oder aus sonstigen Gründen ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. beim Verdacht auf Behandlungsfehler).

Musterbrief: So fordern Sie die Einsicht in die Patientenakte

Im Folgenden finden Sie eine Formulierungshilfe, wenn Sie Kopien Ihrer Unterlagen schriftlich anfordern möchten. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob Sie den Text anpassen oder erweitern müssen. Unter Umständen ist der Text nicht ausreichend oder nicht geeignet für Ihre Situation.

Absender

(Name, Anschrift) Anschrift

(Arzt oder Krankenhaus)

Betreff: Einsicht in Behandlungsunterlagen (Name, Geburtsdatum, evtl. Geschäftszeichen)

(Ort und Datum)
Sehr geehrte/r .......................................,

vom ... bis ... war ich bei Ihnen in Behandlung. Bitte übersenden Sie mir Kopien der Behandlungsunterlagen, die in dieser Zeit angefertigt wurden. Ich berufe mich auf § 630g BGB; [evtl. Hinweis auf Landeskrankenhausgesetz]).

Außerdem bitte ich darum, meine Röntgenbilder als Kopien auf einem Datenträger ebenfalls zu übersenden. Falls dies nicht möglich ist, bitte ich darum, mir die Original-Röntgenaufnahmen auszuleihen, wofür ich selbstverständlich eine Quittung ausstellen werde.

Bitte schicken Sie mir die Unterlagen zusammen mit einer Erklärung über deren Vollständigkeit bis zum .... Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

Die Landeskrankenhausgesetze der Bundesländer im Überblick:

Bayern

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)

Art. 27 Datenschutz Abs. 3

Berlin

Landeskrankenhausgesetz Berlin (LKG)

§ 21 Aufnahme in Krankenhäusern, Krankengeschichten, Zusammenarbeit, Versorgungsmanagement, Benachrichtigung von Angehörigen Abs. 2

Brandenburg

Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)

§ 30 Auskunft und Einsicht

Bremen

Bremisches Krankenhausdatenschutzgesetz (BremKHDSG)

§ 5 Auskunft und Akteneinsicht

Hamburg

Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)

§ 13 Auskunft und Akteneinsicht Abs. 1

Hessen

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011 § 12 Datenschutz im Krankenhaus Abs. 4

Mecklenburg-Vorpommern

 

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz LKHG M-V)

§ 36 Auskunft und Akteneinsicht

Nordrhein-Westfalen

 

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW) § 9 Rechte des Patienten

Rheinland-Pfalz

 

Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG)

§ 36 Datenschutz Abs. 5

Saarland

Saarländisches Krankenhausgesetz

§ 13 Patientendatenschutz Abs. 8

Thüringen

Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)

§ 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz Abs. 8