Lehrerin macht einen Handschlag mit einer Schülerin im Klassenzimmer.
Ergänzungsschutz zur Beihilfe

PKV für Beamte

  • Passgenaue Absicherung der Beihilfe
  • Beihilfesatz-Anpassung ohne Gesundheitscheck
  • Top-Beitragsrückerstattung für Beamte & Beamtenanwärter

Unsere Leistungen für Beamte

Unser Beitrags-Beispiel zeigt Ihnen, welche Restkostentarife zur Beihilfe Sie wählen können:
"Ich bin aktuell ledig und Mathelehrerin an einer Grundschule. Meine Besoldungsgruppe ist A12.Mir war wichtig, im Krankenhaus eine privat ärztliche Versorgung zu erhalten.Auch die Leistungen der SDK für ärztliche Behandlungen haben mich überzeugt, denn neben der Kostenübernahme für Arztbehandlungen, Zahnarzt und bei Zahnersatz sind auch Heilpraktikerleistungen, Sehhilfen, Hörhilfen und Hilfsmittel mit abgedeckt."
Hohes Leistungsniveau
Ann-Kristins Tarif im Detail
Je nach persönlicher Situation liegt der Beihilfesatz für Sie und Ihre Angehörigen zwischen 50 und 80 %
Volle Kostenübernahme für Arztbehandlungen, Zahnarzt und bei Zahnersatz sowie freie Arztwahl.Alternativ können Sie 10 % Selbstbehalt bzw. max. 260 € / Jahr Eigenanteil für Arztbehandlungen, Zahnarzt und bei Zahnersatz wählen.
Alternative Tarifoption: Bei Belegung eines Mehrbettzimmers oder Verzicht auf privatärztliche Behandlung erhalten Sie ein Kranken­haus­tage­geld.
Monatlicher Beitrag
383,09 € monatlich

Beihilfe: Wer bezahlt was?

Mit der SDK als Partner kannst du deine Beihilfe optimal ergänzen und bestens für deine Gesundheit und die deiner Familienangehörigen sorgen.

Übersicht der Beihilfeleistungen als Grafik

680.000 Menschen vertrauen auf die Leistungen der SDK

Für alle, die mehr erwarten: unsere „GesundheitsFAIR“ Premium PKV
Lehrer steht vor Tafel
  • Fairness: Wir als genossenschaftliche Versicherung sind ausschließlich unseren Mitgliedern verpflichtet
  • Individuelle Altersrückstellung und Beitragsentlastung für stabilere Beiträge im Alter
  • Gesundheits­beratung mit Facharztterminservice inklusive
  • Übernahme ausgewählter Vorsorgemaßnahmen ohne Auswirkung auf Beitragsrückerstattung oder Selbstbehalt
  • Leistungsfreiheit wird belohnt: Beitragsrückerstattung schon im 1. Jahr möglich

Jetzt beraten lassen

Deine Fragen - unsere Antworten

Illustration einer Person mit ihrem Schatten, die eine Glühbirne präsentiert

Die private Kranken­versicherung ist für Beamtinnen und Beamte besonders attraktiv, da sie optimal auf die staatliche Beihilfe abgestimmt ist. Während die Beihilfe einen großen Teil der Krankheitskosten übernimmt, deckt die PKV gezielt die verbleibenden Restkosten ab. Dadurch profitieren Beamte häufig von niedrigeren Beiträgen, individuell wählbaren Leistungen sowie einer größeren Auswahl an Ärzten und Krankenhäusern im Vergleich zur gesetzlichen Kranken­versicherung.

Ja, Beamtinnen und Beamte erhalten im Krankheitsfall eine individuelle Beihilfe.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes und beträgt in der Regel:

  • 50 % für Beamtinnen und Beamte
  • 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten
  • 80 % für Kinder

Die private Kranken­versicherung übernimmt die nicht durch die Beihilfe gedeckten Restkosten. Der PKV‑Tarif ist dabei auf den jeweiligen Beihilfesatz abgestimmt.

Ein Wechsel in die private Kranken­versicherung ist ab dem Zeitpunkt der Verbeamtung möglich. Für neu verbeamtete Personen gilt die PKV‑Öffnungsaktion, die sicherstellt, dass der Abschluss einer PKV auch bei Vorerkrankungen oder Behinderungen möglich ist. Grundsätzlich gilt: Je früher der Eintritt in die PKV erfolgt, desto günstiger ist in der Regel der Beitrag.

Mit dem Eintritt in den Ruhestand erhöht sich der Beihilfesatz für Beamtinnen und Beamte üblicherweise von 50 % auf 70 %. Dadurch reduziert sich der privat abzusichernde Anteil der Krankheitskosten auf 30 %, was in der Regel zu einem geringeren PKV‑Beitrag im Ruhestand führt. Der Ver­siche­rungs­schutz wird entsprechend angepasst.

Rechtlicher Hinweis

Alle Ausführungen stellen Kurzfassungen dar. Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen des jeweiligen Tarifes.

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