Fristen für Leistungsmitteilungen

in der Pflegepflichtversicherung

Meldung der Einhaltung der Fristen gemäß § 18 Sozialgesetzbuch XI

Der Gesetzgeber hat uns verpflichtet regelmäßig zum 31. März eine Statistik über die Fristen bis zur Mitteilung der schriftlichen Leistungsinformation in der Pflegepflichtversicherung zu veröffentlichen.

Bei Fristüberschreitung von 25 Arbeitstagen - von Eingang des Antrages bis zur Mitteilung der schriftlichen Leistungsinformation - erhält der Antragsteller je begonnene Woche 70 EUR.

Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegegrad 2 besteht.

Aktueller Stand zur Einhaltung der Fristen (31.12.2024)

  • Im Jahr 2024 wurden insgesamt 2286 Begutachtungen in Auftrag gegeben
  • Davon 160 Begutachtungen mit verkürzten Fristen (5 Tage bzw. 10 Tage)
  • Oben beschriebene Zuzahlung wurde an 546 Mitglieder erbracht