Vererben oder verschenken?

Wenn Sie ein größeres Vermögen übertragen möchten, gilt in der Regel nur ein Motto: Zu Lebzeiten verschenken! Wer die üppigen Freibeträge gezielt ausreizt, kann erheblich Steuern sparen. Wenn Sie allerdings bis zum letzten Tag die Kontrolle über Ihr Vermögen behalten möchten, dann spricht das eher für eine Vermögens­übertragung nach Ihrem Ableben. Entweder, indem Sie ein Testament verfassen, oder gar nichts unternehmen. Sie können allerdings auch Schenkungen an bestimmte Bedingungen knüpfen. So geben Sie die Rechte an Ihrem Eigentum nicht völlig aus der Hand. Mit guter juristischer Unterstützung finden Sie sicher die optimale Lösung.

Ein Vater guckt seinem erwachsenen Sohn in die Augen.

Welche Form der Vermögens­übertragung ist für mich am besten?

Welche Form der Vermögens­übertragung Sie wählen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wen wollen Sie begünstigen?
  • Wie viel Kontrolle möchten Sie behalten?
  • Wollen Sie Ihre Immobilie weiter vermieten oder selbst darin wohnen?
  • Benötigen Sie andere Leistungen wie Pflege oder Geld?
  • Wollen Sie Steuern vermeiden oder vermindern?

So planen Sie Ihren Nachlass sinnvoll

Einfach nichts tun

Wenn Sie nur einen Erben haben, können Sie einfach nichts tun. Ihr Vermögen bleibt in Ihren Händen. Sie können Ihr Haus weiter bewohnen oder es verkaufen. Nach Ihrem Ableben geht Ihr Vermögen an den gesetzlichen Erben über. Haben Sie mehrere Erben, geht das Vermögen an die Erbengemeinschaft. Potentieller Streit inklusive.

Privatschriftliches oder notarielles Testament

Alternativ zum Nichtstun können Sie ein handschriftliches Testament verfassen. Dazu benötigen Sie keinen Anwalt oder Notar. Es fallen keine Kosten für Sie an. Das handschriftliche Testament können Sie jederzeit ändern und neu schreiben. Ihr Vermögen bleibt bis zu Ihrem Ableben in Ihrem Besitz. Genauso flexibel bleiben Sie mit einem notariellen Testament. Allerdings fallen für die notarielle Beurkundung relativ überschaubare Kosten an. Der Vorteil: Sie können sich vom Notar beraten lassen und besitzen die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille juristisch korrekt formuliert ist. Auch ein notarielles Testament können Sie jederzeit widerrufen und abändern.

Gemeinsames Testament oder Erbvertrag (Berliner Testament)

Diese Regelung ist vor allem unter Eheleuten sehr beliebt. Hier setzen sich die Partner gegenseitig als Erbe ein. Paare können das Testament privatschriftlich oder notariell abfassen. Ein Erbvertrag muss vom Notar beurkundet werden. Problematisch wird es, wenn Sie nachträglich etwas ändern möchten und der Partner nicht damit einverstanden ist oder verstirbt.

Unentgeltliche Schenkung ohne Bedingungen

Eine unentgeltliche Schenkung ist an keinerlei Bedingungen geknüpft. Bei dieser Form der Schenkung geht das Eigentum oder Recht an einer Sache unentgeltlich an den Beschenkten über. Wenn Sie also Ihre Wohnung an Ihre Tochter verschenken, gehört der Tochter die Wohnung. Sie haben über die Wohnung keine Verfügungsgewalt mehr.

Teilentgeltliche Schenkung mit Bedingungen

Diese Form der Schenkung ist an eine Bedingung geknüpft. Fachleute sprechen von einer Überlassung. In diesem Fall überlassen Sie Ihre Tochter die Wohnung unter ganz konkreten Voraussetzungen. Sie können beispielsweise festlegen, dass Sie ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung haben und mit den Mieteinnahmen weiterhin Ihren Lebensstandard sichern.

Schenkung mit Rücknahmerecht

In vielen Fällen ist es ratsam, sich im Schenkungsvertrag vertragliche Rücknahmerechte vorzubehalten. So bleiben Sie völlig flexibel. Sie können die Schenkung widerrufen und anschließend die Wohnung beleihen oder verkaufen, weil Sie das Geld selbst benötigen. Auch eine Schenkung mit Rücknahmerecht können Sie mit bestimmen Bedingungen und Rechten verbinden. Der Staat pocht garantiert auf das Rücknahmerecht, wenn Sie auf Pflegeleistungen angewiesen sind, weil Sie die Kosten für die Pflege mit Ihrem verbliebenen Vermögen nicht stemmen können.

Tabelle: Freibeträge Erbschaftssteuer

Ehegatten 500.000 €

Lebenspartner je 500.000 €

Kinder und Stiefkinder je 400.000 €

Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 400.000 €

Enkel je 200.000 €

Urenkel je 100.000 €

andere Personen der Steuerklasse I je 100.000 €

Personen der Steuerklasse II je 20.000 €

Personen der Steuerklasse III je 20.000 €

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