Vererben oder verschenken?

Wenn du ein größeres Vermögen übertragen möchtest, gilt in der Regel nur ein Motto: Zu Lebzeiten verschenken! Wer die üppigen Freibeträge gezielt ausreizt, kann erheblich Steuern sparen. Wenn du allerdings bis zum letzten Tag die Kontrolle über dein Vermögen behalten möchtest, dann spricht das eher für eine Vermögens­übertragung nach deinem Ableben. Entweder, indem du ein Testament verfasst, oder gar nichts unternimmst. Du kannst allerdings auch Schenkungen an bestimmte Bedingungen knüpfen. So gibst du die Rechte an deinem Eigentum nicht völlig aus der Hand. Mit guter juristischer Unterstützung findest du sicher die optimale Lösung.

Welche Form der Vermögens­übertragung ist für mich am besten?

Ein Vater guckt seinem erwachsenen Sohn in die Augen.

Welche Form der Vermögens­übertragung du wählst, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wen willst du begünstigen?
  • Wie viel Kontrolle möchtest du behalten?
  • Willst du deine Immobilie weiter vermieten oder selbst darin wohnen?
  • Benötigst du andere Leistungen wie Pflege oder Geld?
  • Willst du Steuern vermeiden oder vermindern?

So planst du deinen Nachlass sinnvoll

Einfach nichts tun

Wenn du nur einen Erben haben kannst, kannst du einfach nichts tun. Dein Vermögen bleibt in deiner Hand. Du kannst in deinem Haus weiter wohnen oder es verkaufen. Nach deinem Ableben geht dein Vermögen an den gesetzlichen Erben über. Hast du mehrere Erben, geht das Vermögen an die Erbengemeinschaft. Potentieller Streit inklusive.

Privatschriftliches oder notarielles Testament

Alternativ zum Nichtstun kannst du ein handschriftliches Testament verfassen. Dazu benötigst du keinen Anwalt oder Notar. Es fallen keine Kosten für dich an. Das handschriftliche Testament kannst du jederzeit ändern und neu schreiben. Dein Vermögen bleibt bis zu deinem Ableben in deinem Besitz. Genauso flexibel bleibst du mit einem notariellen Testament. Allerdings fallen für die notarielle Beurkundung relativ überschaubare Kosten an. Der Vorteil: Du kannst dich vom Notar beraten lassen und besitzt die Sicherheit, dass dein letzter Wille juristisch korrekt formuliert ist. Auch ein notarielles Testament kannst du jederzeit widerrufen und abändern.

Gemeinsames Testament oder Erbvertrag (Berliner Testament)

Diese Regelung ist vor allem unter Eheleuten sehr beliebt. Hier setzen sich die Partner gegenseitig als Erbe ein. Paare können das Testament privatschriftlich oder notariell abfassen. Ein Erbvertrag muss vom Notar beurkundet werden. Problematisch wird es, wenn du nachträglich etwas ändern möchten und der Partner nicht damit einverstanden ist oder verstirbt.

Unentgeltliche Schenkung ohne Bedingungen

Eine unentgeltliche Schenkung ist an keinerlei Bedingungen geknüpft. Bei dieser Form der Schenkung geht das Eigentum oder Recht an einer Sache unentgeltlich an den Beschenkten über. Wenn du also deine Wohnung an deine Tochter verschenkst, gehört der Tochter die Wohnung. Du hast über die Wohnung keine Verfügungsgewalt mehr.

Teilentgeltliche Schenkung mit Bedingungen

Diese Form der Schenkung ist an eine Bedingung geknüpft. Fachleute sprechen von einer Überlassung. In diesem Fall überlässt deine Tochter die Wohnung unter ganz konkreten Voraussetzungen. Du kannst beispielsweise festlegen, dass du ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung hast und mit den Mieteinnahmen weiterhin deine Lebensstandard sicherst.

Schenkung mit Rücknahmerecht

In vielen Fällen ist es ratsam, sich im Schenkungsvertrag vertragliche Rücknahmerechte vorzubehalten. So bleibst du völlig flexibel. Du kannst die Schenkung widerrufen und anschließend die Wohnung beleihen oder verkaufen, weil du das Geld selbst benötigst. Auch eine Schenkung mit Rücknahmerecht kannst du mit bestimmen Bedingungen und Rechten verbinden. Der Staat pocht garantiert auf das Rücknahmerecht, wenn du auf Pflegeleistungen angewiesen bist, weil du die Kosten für die Pflege mit deinem verbliebenen Vermögen nicht stemmen kannst.

Tabelle: Freibeträge Erbschaftssteuer

Ehegatten 500.000 €

Lebenspartner je 500.000 €

Kinder und Stiefkinder je 400.000 €

Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 400.000 €

Enkel je 200.000 €

Urenkel je 100.000 €

andere Personen der Steuerklasse I je 100.000 €

Personen der Steuerklasse II je 20.000 €

Personen der Steuerklasse III je 20.000 €