Bürgerentlastungsgesetz (BEG)

17.02.2020 | News-Meldungen

Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Bürgerentlastungsgesetz (BEG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Sie die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung steuerlich umfangreicher absetzen.

Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?


Seit dem 1. Januar 2010 gilt das Bürgerentlastungsgesetz (BEG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Sie die Beiträge Ihrer privaten Krankenversicherung steuerlich umfangreicher absetzen.


Was ist für Sie wichtig?


Ihre Beiträge zur Krankenversicherung für einen Basiskrankenversicherungsschutz und der Zusatzbeitrag sowie Beiträge zur sozialen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung sind steuerbegünstigte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG Abs. 1 Nr. 3.


Das bedeutet, Sie können die Beiträge in voller Höhe steuerlich absetzen, die zur Basisabsicherung im Rahmen der privaten Krankenversicherung geleistet werden. Die Beiträge können abgesetzt werden. Als Basiskrankenversicherungsschutz gilt der Krankenversicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen ohne Zusatzleistungen wie das Krankengeld für Arbeitnehmer.
Zur Berechnung müssen die Beiträge von Privatversicherten in zwei Anteile aufgeteilt werden: in den Anteil, der auf die die Basisabsicherung entfällt und steuerlich anerkannt wird und in jenen Anteil, der über die Basiskrankenversicherung hinausgeht und darum nicht steuerlich berücksichtigt wird.


Mehrleistungen, Wahlleistungen und Zusatzleistungen können unter Umständen als sonstige Vorsorgeaufwände nach § 10 EstG Abs. 1 Nr. 3 a steuerliche Wirkung erzielen, sofern Ihre Vorsorgeaufwendungen für den Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz den Betrag von 1.900 (Arbeitnehmer, Beamte etc.) bzw. 2.800 (Selbstständige) nicht erreichen. Detaillierte Informationen und die konkrete steuerliche Auswirkung erfahren Sie über die steuerberatenden Berufe.


Die Berechnung Ihrer absetzbaren Beiträge übernehmen wir für Sie. Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben, werden wir die Daten zu Ihren absetzbaren Beiträgen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (kurz: ZfA) übermitteln. Sie erhalten von uns eine Bescheinigung über die berücksichtigungsfähigen Beiträge nach § 10 EStG. Die Werte können Sie dann in Ihre Steuererklärung übertragen.