Rechtzeitig Angelegenheiten regeln: Patientenverfügung & Co

16.05.2018 | Gesundheitskompetenz

Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, braucht einen Vertreter. Am besten man bestimmt rechtzeitig, von wem man dann vertreten und wie man dann behandelt werden möchte. Drei Dokumente reichen dafür aus: die Vorsorgevollmacht sowie eine Patienten- und eine Betreuungsverfügung.

Für Ärzte und Pfleger: die Patientenverfügung

Wer vorher festlegen möchte, was medizinisch getan werden soll, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann, sollte eine Patientenverfügung verfassen. Darin kann er Ärzten und Pflegekräften mitteilen, welche Behandlungen sie in bestimmten Fällen durchführen sollen und auf welche verzichtet werden soll. Für Bevollmächtigte und Betreuer ist es ebenfalls wichtig zu wissen, was der Betroffene wünscht. Sie müssen ggf. durchsetzen, dass eine Behandlung abgebrochen wird, die lebensnotwendig ist. Um das mit gutem Gewissen tun zu können, müssen sie sicher sein, dass dies der Wille des Betroffenen ist. Patientenverfügungen sind schriftlich abzufassen, können jederzeit formlos widerrufen werden und können in regelmäßigen Abständen erneuert oder bestätigt werden.

Eine Patientenverfügung erfordert genaues Überlegen. Es wird nicht immer gelingen, für jede mögliche Situation, die eintreten kann, klare Festlegungen zu treffen. Aber auch dann kann die Patientenverfügung zumindest Hinweise für das Vorgehen geben. Sie ist rechtsverbindlich,

  • wenn sie auf die eingetretene Situation genau zutrifft,
  • wenn klar ist, welche Behandlungen durchgeführt werden sollen und welche nicht,
  • wenn klar hervorgeht, dass man über einen gewünschten Eingriff vorher aufgeklärt wurde oder auf diese Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat,
  • wenn die Verfügung in der Zwischenzeit nicht widerrufen wurde,
  • wenn sie keine widersprüchlichen Angaben enthält.

Hilfreich kann es sein, ...

  • mit dem Bevollmächtigten oder anderen zu besprechen, was man sich in Situationen wünscht, in denen man nicht mehr für sich sprechen kann,
  • mit dem behandelnden Arzt zu sprechen und sich von ihm beim Abfassen der Patientenverfügung helfen zu lassen,
  • die Textbausteine des Bundesjustizministeriums als Hilfe heranzuziehen,
  • sich Muster von Patientenverfügungen (z.B. auf der Website des Ethikzentrums) anzusehen, eine Online-Hilfe in Anspruch zu nehmen (siehe unten),
  • seine persönlichen Wertvorstellungen und ggf. religiösen Überzeugungen ergänzend zur Patientenverfügung zu beschreiben (in Zweifelsfällen helfen sie Ärzten und Bevollmächtigten bei der Entscheidung).

Für Behörden und Banken: die Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, wer für einen tätig werden soll, wenn man das nicht mehr kann. Dabei geht es z. B. um finanzielle Angelegenheiten, Behörden, Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitssorge. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, braucht das Betreuungsgericht nicht eingeschaltet zu werden. Wichtig: Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung können weder Ehepartner noch Kinder oder Eltern einen Erwachsenen einfach so vertreten. Auch diese müssen eine Vorsorgevollmacht besitzen oder vom Gericht zum Betreuer bestellt worden sein.

Eine Vollmacht erteilt man am besten ohne Einschränkung, also nicht nur unter der Bedingung, „dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann“. Denn dann muss der Bevollmächtigte jeweils ein aktuelles Attest vorlegen, welches die mangelnde Einwilligungsfähigkeit bestätigt. Das ist im Alltag oft kaum handhabbar. Man kann aber auch in einem separaten Dokument beschreiben, wann die Vollmacht eingesetzt werden soll. Oder diese beim Notar hinterlegen, der sie nur unter bestimmten Voraussetzungen übergeben darf.

In der Vollmacht sollte genau beschrieben sein, in welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte tätig werden soll und darf. Ein Musterdokument gibt es z. B. beim Bundesjustizministerium, zu Online-Hilfen finden sich Informationen unten. Achtung: Banken erkennen eine Vorsorgevollmacht häufig nicht an. Erteilen Sie besser in den Räumen der Bank auf dem Formular der Bank im Beisein eines Bankmitarbeiters und des Bevollmächtigten die entsprechende Vollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht schriftlich abgefasst werden. Die Schriftform erleichtert jedoch die Arbeit des Bevollmächtigten. Er kann damit seine Legitimation nachweisen. Eine öffentliche Beglaubigung (durch Betreuungsbehörde, ggf. andere Behörden oder einen Notar) bestätigt, dass Ihre Unterschrift von Ihnen stammt. Eine notarielle Beurkundung geht darüber hinaus. Der Notar prüft das Dokument hierbei inhaltlich; außerdem muss er sich von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen. Vor allem für das Veräußern von Immobilien oder das Führen eines Geschäftes ist die notarielle Beurkundung wichtig. Die Vorsorgevollmacht und der Name des Bevollmächtigten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort kann sich das Betreuungsgericht erkundigen, bevor es eine Betreuung anordnet.

Fürs Gericht: die Betreuungsverfügung

Wer niemandem eine Vollmacht erteilen möchte, kann mit einer Betreuungsverfügung festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll – und wer nicht. Das Gericht ist an die Verfügung gebunden. Abweichungen von den Wünschen des Betroffenen sind nur selten zulässig. Ein Betreuer wird nur eingesetzt, wenn eine Betreuung wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist. Er wird auch nur für die Bereiche eingesetzt, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Er wird nur so lange eingesetzt, wie Betreuung nötig ist. Auch wenn keine Verfügung vorliegt, muss das Gericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse und etwaige Interessenkonflikte des Betroffenen achten. Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Betreuer werden vom Gericht überwacht und müssen z. B. eine Buchhaltung vorlegen.

Mehr Infos und Unterstützung

Die Gesundheitsberatung der Süddeutschen Krankenversicherung a.G. informiert zu Themen rund um das Gesundheitswesen, auch zum Thema Vorsorgedokumente. Sie haben Fragen und wünschen sich eine persönliche Beratung?

Rufen Sie einfach an: 0711 7372-5555.
Sprechzeiten: rund um die Uhr.

Auf der Seite des Bundesjustizministeriums findet man umfangreiche Informationen zu Vorsorgedokumenten, z. B. eine ausführliche Broschüre zum Betreuungsrecht. Man kann Formulare für eine Vorsorgevollmacht oder für eine Betreuungsverfügung ausdrucken und verwenden. Außerdem bieten verschiedene kostenpflichtige Seiten eine Online-Hilfe zum Ausfüllen der Dokumente, z. B. meinepatientenverfügung.de.

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